Für das Verwaltungsgericht München ist das reichsbürgertypische Verhalten von Bolsterlangs Bürgermeisterin Monika Zeller »möglicherweise lediglich Ausdruck von Naivität und Unbedarftheit«.
Die vorläufige Dienstenthebung der Ersten Bürgermeisterin der Gemeinde Bolsterlang, Monika Zeller, wird ausgesetzt. Dies hat eine Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts München im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. Den Beschluss hat das Gericht am heutigen Donnerstag bekannt gegeben.
Geburtsort: »Königreich Bayern, Deutschland als Ganzes«
Die Landesanwaltschaft Bayern hatte in ihrer Funktion als Disziplinarbehörde des Freistaats Bayern die Bürgermeisterin am 18. Juni 2018 mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Der Bürgermeisterin wurde vorgeworfen, dass einen sogenannten Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hatte. Als Geburtsort soll sie dabei – reichsbürgertypisch – »Königreich Bayern, Deutschland als Ganzes« angegeben haben. Einen Vortrag eines Reichsbürgers in Gemeinderäumen habe sie zudem nicht unterbunden. Für die Landesanwaltschaft stellt beides einen Verstoß gegen die Dienstpflicht dar, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und für diese einzutreten. Zugleich liege darin ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
Doch die Disziplinarkammer ist anderer Ansicht. Das Gericht sieht »zum jetzigen Zeitpunkt […] keine ausreichenden Anhaltspunkte« für die Annahme, dass Monika Zeller der Reichsbürgerbewegung angehört und deren Gedankengut teilt.
»Lediglich Ausdruck von Naivität und Unbedarftheit«
Zwar seien die Vorwürfe der Landesanwaltschaft im Wesentlichen zutreffend. Die Bürgermeisterin habe aber die daraus von der Disziplinarbehörde abgeleitete Schlussfolgerung, dass sie Anhängerin der Reichsbürgerbewegung sei, »durch ihre bisherigen Einlassungen im Disziplinarverfahren jedenfalls teilweise entkräftet«. So erscheine die Einlassung, bei ihr sei aufgrund von Angaben aus unterschiedlichen Internet-Quellen das Bedürfnis eines Nachweises der deutschen
Staatsangehörigkeit entstanden, »wenigstens in Teilen glaubhaft«. Ihr Verhalten sei »möglicherweise lediglich Ausdruck von Naivität und Unbedarftheit«.
Auch habe die Bürgermeisterin zwar zu sorglos agiert, als sie einem Reichsbürger – wie das Gericht betont auf Initiative von drei damaligen Gemeinderäten – einen Vortrag in Gemeinderäumen ermöglicht und diesen nicht abgebrochen habe. Auch dies rechtfertige aber noch nicht die Annahme, dass sie dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung nahestehe, zumal sie im Anschluss an die Veranstaltung zeitnah den Gemeinderat mit dem Vortrag befasst und sich im Rahmen einer Bürgerversammlung davon distanziert habe.
Gegen diesen Beschluss (Az. M 19L DA 18.3381) kann die Landesanwaltschaft Bayern innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Ein Gedanke zu „Bolsterlangs Bürgermeisterin darf ins Amt zurück“